Informationen zu Zustiftungen und Vermächtnissen

Stiftungsarbeit, hier die Arbeit unserer „Stiftung Seemannshilfe – Deutsche Evangelische Seemannsmission“ zur Betreuung von Seeleuten, braucht einen „langen Atem“. So sind die Unterstützung der estnischen Seemannshilfe-Stationen in Paldiski und Muuga und die Weiterentwicklung der Betreuungsmöglichkeiten von Seeleuten Aufgaben, die langfristige Anforderungen stellen.

Dieser Arbeit können Sie in unterschiedlicher Weise eine Perspektive geben und sie stärken.

 

Nachhaltiges Helfen zu Lebzeiten

Neben einmaligen oder regelmäßigen Spenden, die als Zweckspende oder ohne Vorgabe unsere Stiftungsarbeit voranbringen helfen, sollen hier einige Formen der langfristigen Unterstützung vorgestellt werden.

Zustiftungen

Eine Zustiftung ist die Zuführung einer Spende in das Vermögen der Stiftung. Wie die Spende ist auch die Zustiftung eine Zuwendung ohne Gegenleistung, die aus Geld- oder Sachleistungen besteht. Im Unterschied zur Spende ist die Zustiftung auf die Erhöhung des Stiftungsgrundvermögens gerichtet und wird dauerhaft verwendet. Mit der Erhöhung des Stiftungskapitals ermöglicht Ihre Zustiftung höhere Ausschüttungen der Stiftung und ist damit eine besonders nachhaltige Förderung unseres Stiftungszweckes. Der Gesetzgeber hat für Stiftende und Zustiftende besondere steuerliche Vergünstigungen geschaffen.

Stiftungsfonds

Rechtlich möglich ist für die Errichtung eines Stiftungsfonds ein Sonderkonto, das in der Stiftung „Seemannshilfe“ geführt werden kann. Der Fonds bietet u.a. die Möglichkeit, ein Projekt der Stiftungsarbeit gezielt zu fördern und eine höhere Summe dafür anzusammeln. Er kann ab einer Einlage von 5000 € gegründet werden. Der Fonds kann den Namen des Fondsgründers tragen. Eigene Organe, die für ihn handeln könnten, besitzt der Fonds nicht. Wird der Fonds in der Stiftung „Seemannshilfe“ geführt, gehören dazu nicht nur seine finanzielle Verwaltung, sondern auch seine Darstellung im Jahresbericht der Stiftung und regelmäßige Informationen an den Fondsgründer.

Schenkungen

Bei einer Schenkung überträgt der Schenkende Sachwerte oder Rechte unentgeltlich auf den Beschenkten, beispielsweise auf die Stiftung „Seemannshilfe“. Es handelt sich um einen Vertrag, der der notariellen Beurkundung bedarf. Wird diese Form nicht beachtet, kann dieser Formmangel nur durch den „Vollzug“ der Schenkung, etwa die erfolgte Übergabe eines Gegenstandes, geheilt werden. Die Schenkung von Grundstücken oder Gebäuden bedarf immer der notariellen Beurkundung. Auch der Vollzug in Gestalt einer Eintragung ins Grundbuch würde eine notarielle Beurkundung voraussetzen.

Eine Schenkung bietet die Möglichkeit, ihren Einsatz zeitnah mitzuerleben. Interessant können dabei auch steuerliche Aspekte sein. So unterliegt die Schenkung an eine gemeinnützige Organisation wie der Stiftung „Seemannshilfe“ nicht der Schenkungssteuer und kommt damit voll dem gewünschten Zweck zugute. Auch ist die Schenkung als Spende derzeit bis zum Anteil von 20% des Gesamtbetrags der eigenen Einkünfte steuerlich abzugsfähig.

Schenkungen können auch mit einer oder mehreren Auflagen verbunden sein, die die Stiftung als Beschenkte zu erfüllen hat. Auch diese Variante der sog. „belasteten Schenkung“ unterliegt nicht der Schenkungssteuer.

Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall

Eine besondere Form sind Schenkungen, die zu Lebzeiten verfügt, aber erst mit Eintritt des Todes wirksam werden („Schenkung auf den Todesfall“).  Hier schließt der schenkungswillige Kontoinhaber mit seiner Bank einen Vertrag zugunsten eines Dritten, beispielsweise der Stiftung. Mit Eintritt des Todesfalls erwirbt die Stiftung einen Anspruch gegen die Bank auf Auszahlung der Schenkung. Diese Form der Schenkung gilt als Rechtsgeschäft unter Lebenden und fällt nicht in den Nachlass. Damit verringert sich die erbschaftssteuerliche Belastung des Vermögens, ein Umstand, der besonders dann bedeutsam ist, wenn sich bei der Erbfolge nur begrenzte Freibeträge und so eine hohe Belastung durch die Erbschaftssteuer für die Erben abzeichnen. Umgekehrt gilt auch: Hat der Begünstigte, in unserem Fall die Stiftung, die Annahme im Vorfeld bereits schriftlich bestätigt, können die Erben den Vertrag nicht widerrufen.

Schutz des Schenkenden

Für den Fall, dass der Schenker in den 10 Jahren nach der Schenkung selbst in eine wirtschaftliche Notlage gerät, kann er die Schenkung ab Eintritt der Notlage zurückfordern. Dieses Recht steht ihm gesetzlich zu.

 

Helfen über den Tod hinaus

Jeder Mensch hat die Möglichkeit, Dinge, die ihm persönlich wichtig sind, zu Lebzeiten verbindlich zu regeln. Neben der Verfügung praktischer Fragen eröffnet sich auch die Möglichkeit, Personen oder Organisationen finanziell zu bedenken. Gewährleistet wird dies in einem Testament, das selbst verfasst oder zur Aufnahme durch einen Notar abgegeben werden kann. Eine weitere Form sind Erbvertragsgestaltungen, auch sie sind beurkundungspflichtig.

Wird keine Regelung getroffen, sieht das Gesetz die gesetzliche Erbfolge der Angehörigen vor. Je nach Nähe zum Erblasser sieht das Gesetz unterschiedliche Ordnungen vor, an die unterschiedlich hohe steuerliche Freibeträge geknüpft sind. Ehegatten steht ein gesondertes Ehegattenerbrecht zu. Ohne Ehegatten und Verwandte erbt der Staat. Wollen Sie stattdessen eine bestimmte Person oder Organisation bedenken, müssen Sie eine entsprechende Regelung treffen.

Erbe und Vermächtnis

Beide Formen erbrechtlicher Zuwendung sind zu unterscheiden. Während der eingesetzte oder gesetzliche Erbe die Rechtsnachfolge des Verstorbenen mit allen Rechten und Pflichten antritt, erwirbt der Vermächtnisnehmer lediglich einen Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Vermögensteils gegen den Erben. Erbe und Vermächtnisnehmer können eine natürliche Peron ebenso wie eine gemeinnützige Organisation wie die Stiftung Seemannshilfe sein.

Für den oder die Erben bedeutet dies, dass er bzw. sie zwar das gesamte Vermögen bekommen, dafür aber auch für alle Schulden und sonstigen Verpflichtungen verantwortlich sind.

Der Vermächtnisnehmer erlangt mit dem Vermächtnis den Anspruch auf einen Vermögensgegenstand oder Geldbetrag gegen den Erben.

Mit der Gestaltung des Testaments haben Sie die Möglichkeit, den oder die Erben zu bestimmen und Vermächtnisse vorzusehen. Ob eine bestimmte Person oder Organisation bedacht werden soll, ob ihr die Erbenstellung oder ein Vermächtnisanspruch zukommen soll und inwieweit Ihre Verfügung mit der gesetzlichen Erbfolge übereinstimmen soll, liegt in Ihrer Testierfreiheit.

 

Gutes Tun nach sorgfältiger Prüfung

So sehr wir uns als Stiftung über Ihre Unterstützung freuen, so sehr ist es uns ein Anliegen, dass Ihre Entscheidung zu Ihrer persönlichen, familiären und finanziellen Situation passt. Wir möchten Sie daher ermutigen, sich mit ausreichender Zeit insbesondere mit steuerlichen und notariell versierten Fachleuten in Verbindung zu setzen. Unsere Stiftung „Seemannshilfe“ ist Kooperationsmitglied in der „Deutschen Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e.V. – DIGEV“. Diese bietet ein gebührenfreies Erstberatungsgespräch zu erbrechtlichen Fragen für Unterstützer ihrer Kooperationsmitglieder an. Über konkrete Vorhaben unserer Stiftung und über langfristige Perspektiven unserer Arbeit informieren wir Sie selbstverständlich jederzeit gerne und ausführlich.

 

Ihre

Stiftung  Seemannshilfe -Deutsche Evangelische Seemannsmission